Informationen zu Covid-19: Wir sind in unseren gewöhnlichen Geschäftszeiten weiterhin für Sie da!
Information about Covid-19: We are still available during our normal business hours!

Aufgrund der Anpassung unseres Produktsortiments ist die Registrierung und Anmeldung im Webshop derzeit deaktiviert. Bei Fragen oder Bestellungen wenden Sie sich gerne direkt an uns.

Due to the adjustment of our product range, registration and login in the webshop is currently disabled. For questions or orders please contact us directly.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Fassung März 2018)

 

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

 

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen und ausschließlich gewerblichen Kunden der Firma Gebr. Echtermann GmbH & Co. KG - nachfolgend bezeichnet als Echtermann -, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Echtermann zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Echtermann nicht, auch wenn Echtermann nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Echtermann nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

 

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Echtermann in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe" von Echtermann, die auf Anforderung übersandt werden.

 

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

 

5. Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

6. Preise von Echtermann gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transport-Spesen.

 

7. Preise beruhen auf den Kostenfaktoren (Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten) und den Mengenangaben, die bei Vertragsschluss vorlagen. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate und haben sich während dieser Zeit die Gesamtkosten um mindestens 5% erhöht, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zum Ausgleich der angeführten Kostensteigerung vorzunehmen.

 

8. Der angegebene Preis erhöht sich um die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vom Besteller geschuldete gesetzliche Umsatzsteuer für diesen Umsatz.

 

9. Bei Kleinstaufträgen innerhalb der EU unter einem Nettorechnungswert von EURO 50,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,00 je Kleinstauftrag. In Nicht-EU-Staaten richten sich die Bearbeitungsgebühren, sowie die Mindestbestellmenge nach dem Versand- und Ver­waltungs­auf­wand für das jeweilige Land.

 

II. Abschluss des Vertrages

 

1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Echtermann verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen ve-bunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten.

 

2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Echtermann ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

 

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Echtermann aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Echtermann wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Echtermann kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Echtermann eingegangen ist, abgeben.

 

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Echtermann ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Echtermann unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

 

5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Echtermann ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Echtermann. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Echtermann nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Echtermann eingeht.

 

6. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Echtermann bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Echtermann oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

 

7. Die Mitarbeiter sowie Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Echtermann sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Echtermann abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von Echtermann.

 

III. Pflichten der Firma Echtermann

 

1. Echtermann hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Echtermann die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Echtermann erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Echtermann ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Echtermann oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Echtermann nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.

 

2. Echtermann ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Echtermann geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Echtermann uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Echtermann erhoben werden.

 

3. Echtermann ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Echtermann zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Echtermann ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

 

4. Echtermann hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Iserlohn in der bei Echtermann üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. Echtermann ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

 

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Echtermann. Echtermann ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist festzulegen.

 

6. Echtermann ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Echtermann ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nach-erfüllung unzumutbar ist. Echtermann erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Echtermann nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat

 

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Echtermann, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

 

8. Echtermann ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

 

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Echtermann zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Echtermann die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist Echtermann insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Echtermann oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Echtermann künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Echtermann ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

 

10. Treten bei Echtermann oder bei Unterlieferanten von Echtermann nach Vertragsabschluss von Echtermann nicht zu beeinflussende oder unvorhergesehene Umstände ein, z. B. Rohstoff- und Energiemangel; Fehlguss; Ausfall von Modellen, Kokillen, Formen oder zur Herstellung erforderlicher Maschinen, Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt oder Umstände, die Echtermann nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Lieferzeit, bzw. der Liefertermin um die Dauer der Behinderung.

 

11. Rahmen- und Abrufaufträge müssen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 12 Monaten abgerufen werden, wobei die Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen durch den Besteller steht Echtermann das Recht zu, den Auftrag entweder zu stornieren und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zum Versand zu bringen und zu berechnen. Zwischen den einzelnen Abrufaufträgen hat der Besteller Echtermann eine Frist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.

 

IV. Pflichten des Kunden

 

1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von Echtermann gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Echtermann oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Echtermann nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

 

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Echtermann obliegenden Leistungen abgegolten. Die bei Echtermann üblichen Verpackung und Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.

 

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Echtermann auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Echtermann gegen den Kunden.

 

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Echtermann bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Echtermann sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

 

5. Echtermann kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

 

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Echtermann werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

 

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Echtermann aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.

 

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.

 

9. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Echtermann an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. Echtermann ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen.

 

10. Ist ein Abnahmetermin vereinbart, oder nimmt der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen diesen nicht wahr, gilt die Abnahme als ohne Beanstandung durchgeführt. Wird der Besteller an der Abnahme durch in Ziff. III.-10. genannte Umstände gehindert, so ist ihm eine angemessene Fristverlängerung zur Abnahme zu gewähren.

 

11. Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.

 

12. Handelt es sich bei der Verpackung von Echtermann vereinbarungsgemäß um Tauschverpackung, so ist diese unverzüglich an uns zurückzugeben; anderenfalls stellen wir die Kosten der Neuanschaffung in Rechnung.

 

13. Für Besteller im Inland gilt: Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV können über das Duale System Interseroh entsorgt werden. Für Transportverpackungen gilt: Der Besteller trägt die Kosten für die Verwertung. Zur Rücknahme von Fremdverpackungen sind wir nicht verpflichtet

 

14. Bei mangelhaften, falschen oder verspätet beigestelltem Material trägt der Besteller die Echtermann dadurch verursachten Kosten und Schäden.

 

15. Der Besteller ist zu Beanstandungen nicht berechtigt, solange Echtermann die sich aus den einschlägigen Normen oder sonstigem Handelsbrauch ergebenden Toleranzen einhalten. Vorbehaltlich anderweitiger günstigerer Regelungen gelten für Mengen oder Gewichte Abweichungen von bis zu +/- 5% als zulässig.

 

16. Für die Abrechnung sind die in Echtermanns Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend

 

V. Mangelhafte Ware

 

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Offene ebenso wie verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen. Modell- Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel.

 

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

 

3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Echtermann nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Echtermann insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Echtermann haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Echtermann selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Echtermann von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

 

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Echtermann sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.

 

5. Der Kunde ist gegenüber Echtermann verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.

 

6. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber Echtermann verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel spätestens innerhalb von zwölf (12) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Echtermann zu richten und so präzise abzufassen, dass Echtermann ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. At the same time customer has to proof the purchasing date. Gleichzeitig muss der Besteller den Kaufzeitpunkt nachweisen. Für eine Kostenübernahme von Reparaturen oder Installationsaufwendungen beim Endverbraucher bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung durch Echtermann. Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht weiterverarbeitet werden. Echtermann ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen; im Übrigen ist die beanstandete Ware auf Wunsch uns zuzusenden.

Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Echtermann sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Echtermann Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

 

7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Echtermann bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Echtermann den Mangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Echtermann zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

 

8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Echtermann getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften zum Nachteil von Echtermann modifiziert.

 

9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Echtermann Nacherfüllung zu verlangen. Echtermann trägt die für die Nacherfüllung anfallenden erforderlichen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennen müssen des Mangels durch den Kunden eingetreten sind, und Echtermann nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Echtermann ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

 

10. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

11. Unbeschadet der Verjährung von Ansprüchen wegen Lieferung mangelhafter Ware stellt Echtermann dem Kunden in dem 2. Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn kostenlos Ersatzteile zur Verfügung, wenn der Kunde nach Maßgabe der in Kapitel V. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen ansonsten zu Rechtsbehelfen wegen mangelhafter Lieferung berechtigt wäre und der Sachmangel mit dem Ersatzteil behoben wird. Das Zurverfügungstellen des Ersatzteils erfolgt an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Iserlohn. Sämtliche Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für den Einbau des Ersatzteils trägt der Kunde. Echtermann kann nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil von dem Kunden zurück verlangen.

 

12. Dem Besteller überlassene Muster der Ware sind Ausfallmuster. Ihre Überlassung berechtigt uns nach wie vor zur Lieferung nach handelsüblichen Toleranzen. Musterlieferungen sind keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 494 BGB.

 

13. Ferner haftet Echtermann für Mängelfolgeschäden wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nur, sofern die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Besteller gegen solche Schäden zu schützen.

 

14. Gesondert gekennzeichnete Ware kann einer erweiterten Gewährleistungsdauer unterliegen. Unsere Lifetime Warranty (15 Jahre) erstreckt sich auf Material- und Verarbeitungsmängel von Armaturen bei Verwendung unter normalen, sachgerechten Bedingungen und gemäß unserer Gebrauchs- und Montageanweisung ab dem Datum der Rechnungsstellung. Zur Anforderung von Reparaturen oder Ersatzteilen im Rahmen der Garantie aufgrund von Material- und Verarbeitungsmängeln ist der Kaufnachweis zu erbringen.

 

Unsere Lifetime Warranty erstreckt sich nicht auf Schäden aufgrund von normalem Verschleiß, Schaden durch Unfälle, missbräuchlicher Verwendung, Fahrlässigkeit, Feuer, nicht bestimmungsgemäßer Reinigungsmittel (z.B. Laugen und Säuren), sonstige externe Ursachen oder Schaden infolge der Nichtbefolgung unserer Gebrauchs- und Montageanweisung, Schaden durch Verwendung mit einem anderen Produkt, Schaden aufgrund von Wartung oder Reparatur durch eine nicht autorisierte Person, Diebstahl des Produktes. Natürliche Farb- und Materialabschwächung über einen längeren Zeitraum und eine längere Nutzungsdauer unterliegen nicht der Lifetime Warranty. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Verschleißteile, deren Handhabung maßgeblichen Einfluss auf Ihre Haltbarkeit haben, wie z.B. Dichtungen, Oberteile, Kartuschen und Schläuche.

 

VI. Rücktritt

 

1. Neben der Regelung in Ziffer V.-9. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Echtermann obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Echtermann mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Echtermann gemäß Ziffer VII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Echtermann gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Echtermann zu erklären.

 

2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Echtermann berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Echtermann aus nicht von Echtermann zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Echtermann oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Echtermann nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Echtermann unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Echtermann die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

 

VII. Schadenersatz

 

1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Echtermann wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

 

a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

 

b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

 

c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet Echtermann nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.

 

d) Im Falle der Haftung ersetzt Echtermann unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst.

 

e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Echtermann bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.

 

f) Echtermann haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden von Echtermann oder seiner Erfüllungsgehilfen.

 

g) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Echtermann die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber Echtermann innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.

 

h) Echtermann ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Echtermann persönlich wegen der Verletzung Echtermann obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

 

i) Soweit Echtermann nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Echtermann.

 

j) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Echtermann gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

 

2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Echtermann ist der Kunde gegenüber Echtermann zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

 

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

 

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Echtermann bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Echtermann gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes, jedoch mindestens fünfzig (50) EURO, zu verlangen.

 

3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

 

4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Echtermann bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Echtermann gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Echtermann zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Echtermann die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Echtermann zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Echtermann ab; Echtermann nimmt die Abtretung an.

 

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Echtermann umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Echtermann abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Echtermann unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Echtermann abgetreten; Echtermann nimmt die Abtretung an.

 

4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Echtermann zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Echtermann ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Echtermann ab. Echtermann nimmt die Abtretungen an.

 

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Echtermann abgetretene Forderungen treuhänderisch für Echtermann einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Echtermann eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Echtermann weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Echtermann vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Echtermann ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Echtermann ab. Echtermann nimmt die Abtretungen an.

 

 

6. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Echtermann als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Echtermann hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Echtermann gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Echtermann kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Echtermann und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Echtermann.

 

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Echtermann ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Echtermann auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Echtermann bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Echtermann im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Echtermann auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

 

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Echtermann oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Echtermann dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Echtermann ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

 

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Echtermann berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Echtermann zustehender Rechte verpflichtet, an Echtermann die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,0 % des Warenwertes zu zahlen.

 

IX. Sonstige Regelungen

 

1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

 

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Echtermann im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

3. Der Kunde wird Echtermann unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Echtermann unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

 

4. Ohne Verzicht von Echtermann auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Echtermann uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Echtermann erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Echtermann gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Echtermann entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

 

5. An von Echtermann in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Echtermann alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten und Abbildungen zum Zweck der Verkaufsförderung des Kunden oder Dritter erfordert grundsätzlich die schriftliche Zustimmung von Echtermann. Die Kenntnis des Kunden über die Verwendung solcher Daten und Abbildungen, ungeachtet des Wissens der vorliegenden Genehmigung, sind Echtermann unverzüglich anzuzeigen.

 

6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Echtermann.

 

7. Rücksendungen von Waren, die ohne unser Verschulden (z.B. Falschbestellung) erfolgen,

werden pauschal mit einer Gebühr von zur Zeit 15% des Nettowarenwertes pro Sendung berechnet. Eine Gutschrift erfolgt nur nach vorheriger Absprache und bei fracht-, verpackungs- und fehlerfreier Zusendung. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

 

8. Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn der Besteller für deren Benutzung einen Kostenanteil vergütet.

 

9. Soweit der Besteller uns Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierende Schäden übernehmen wir eine Haftung nur insoweit, als hierfür bei uns Versicherungsschutz besteht oder uns eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

 

10. Sind in unserer Auftragsbestätigung Normen und Standards angegeben, gilt im Zweifel die am Ausfertigungstag der Auftragsbestätigung gültige Ausgabe.

 

11. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt uns der Besteller von allen daraus entstehenden Ansprüchen auf erste Anforderungen frei, es sei denn, wir sind an der Entstehung des Anspruches durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt, dann gelten für die Schadensverteilung zwischen dem Besteller und uns § 830, § 840, § 254 BGB.

 

12. Verarbeitungs- und Werkstoffvorschläge von Echtermann, sowie sonstige Hinweise und Empfehlungen werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch unter Ausschluss der Haftung. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.

 

13. Ferner ist Echtermann berechtigt, im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung anstehende Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers für vorangegangene Lieferungen zurückzuhalten.

 

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

 

1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Echtermann mit dem Kunden ist Iserlohn. Diese Regelungen gelten auch, wenn Echtermann für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln.

 

2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen sich ausschließlich aufgrund der von Echtermann mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache ist deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Iserlohn zuständigen Gerichte vereinbart. Echtermann ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht auch Klage vor dem für Iserlohn zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

 

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.